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  • AutorenbildAnnkathrin Tocaj

Begriffsbestimmung des Wohnungseigentumsgesetzes

Sondereigentum? Wohnungseigentum? Teileigentum? Wie bitte?

 

Der Gesetzgeber hat in §1 WEG die Begriffe des Sonder- und Gemeinschaftseigentum definiert.


Hiernach gilt:


Räume zum Wohnen: An Wohnräumen kann Wohnungseigentum begründet werden

Sonstige Räume: An sonstigen Räumen kann Teileigentum begründet werden

 

Dies bedeutet:


Wohnungseigentum: Ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.


Teileigentum: Ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.


Gemeinschaftliches Eigentum: Im Sinne des WEG sind hier angehörig, das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

 

Wie die oben genannten Definitionen zeigen, kann der Überbegriff „Sondereigentum“ allgemein ohne inhaltliche Verfälschung in Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum verwendet werden. Je nachdem, ob das Gemeinschaftseigentum mit Sondereigentum an Räumen zum Wohnen oder mit Sondereigentum an sonstigen Räumen verbunden ist, spricht man entweder von Wohnungs- oder Teileigentum. Das Sondereigentum muss immer mit einem Miteigentumsanteil an dem bestimmten gemeinschaftlichen Eigentum verbunden sein.

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