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AutorenbildAnnkathrin Tocaj

Das Wohnungsübergabeprotokoll

Jeder, der schon einmal eine Wohnung gemietet hat, kennt es wahrscheinlich: Das Übergabeprotokoll. Aber: Warum braucht man es eigentlich und welche rechtlichen Folgen hat dieses Schriftstück?

 

Ist ein Übergabeprotokoll Pflicht?

Ein Übergabeprotokoll ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings ist es trotzdem unbedingt zu empfehlen. Denn: Es kann später als Beweismittel und als Argumentationshilfe verwendet werden, wenn eine Partei des Mietvertrages die andere für Schäden in der Wohnung verantwortlich machen will (Beweisfunktion).

Wann wird ein Übergabeprotokoll erstellt?

Ratsam ist es, sowohl vor dem Einzug, als auch vor dem Auszug ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Die Erstellung eines Übergabeprotokolls findet meist bei der eigentlichen Übergabe der Wohnung statt. In deren Rahmen werden die Schlüssel übergeben und die Zählerstände abgelesen. Damit wechselt die Verantwortung für die Wohnung, für Schäden, Heizkosten, Strom etc., auf eine andere Person. Eine Wohnungsübergabe sollte unbedingt tagsüber erfolgen - wenn es hell ist und man alles gut sehen kann.

Was wird im Übergabeprotokoll grundsätzlich festgehalten?

Zuerst sollte das Übergabeprotokoll die Namen und Adressen der Beteiligten enthalten, auch die genaue Anschrift der Wohnung, um die es geht. Wichtig ist ferner das Datum der Übergabe und ebenso ggf. das Datum der letzten Schönheitsreparaturen an der Wohnung, also der letzten Renovierung. Um diesen Punkt entsteht nämlich sehr oft Streit. Und bei einer unrenoviert übernommenen Wohnung ist der Mieter nicht mehr zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das Protokoll sollte auch über die Zählerstände von Strom, Gas und Wasser sowie ggf. Fernheizung Auskunft geben. Wenn es sich um ein Einfamilienhaus mit Ölheizung handelt, ist auch der Inhalt des Heizöltanks zu notieren. Unbedingt sollte man auch die Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel hinzufügen. Dann sollten die Beteiligten zusammen die Räume einzeln begehen und den jeweiligen Zustand möglichst genau festhalten. Zum Schluss ist es für beide Seiten sinnvoll, Absprachen mit aufzunehmen, die sie bei der Übergabe mündlich getroffen haben. Der Vermieter sollte darauf achten, Absprachen über die Verrechnung der Mietkaution oder die Übernahme irgendwelcher Kosten zu dokumentieren. Wenn Mängel festgestellt werden, muss eine Partei in der Regel nachbessern - oft ist dies beim Einzug der Vermieter und beim Auszug der Mieter. Für den Mieter ist es besonders wichtig, dass im Protokoll vermerkt wird, welche Arbeiten bis wann von wem noch durchzuführen sind. Schließlich sollten Mieter und Vermieter das Protokoll unterschreiben.


Vertragsklauseln im Übergabeprotokoll?

Trotz des vorletzten Punktes gilt: Man sollte das Übergabeprotokoll auch nicht mit Absprachen überfrachten, die nicht dort hineingehören. Grundsätzliche Vereinbarungen über das Mietverhältnis, die Schönheitsreparaturen, die Wohnungsrückgabe und die Kaution gehören in den Mietvertrag. Im Protokoll trifft man keine vertraglichen Absprachen, sondern es hat nur den Zweck, den Zustand der Wohnung festzuhalten.

Vorsicht: Handschriftliche Vereinbarungen im Übergabeprotokoll können als Individualvereinbarungen sogar einem formularmäßigen Mietvertrag vorgehen und dessen Vereinbarungen abändern. Andererseits können formularmäßige Vereinbarungen in einem Vordruck des Übergabeprotokolls schnell als ungewöhnlich oder überraschend und damit als unangemessene Benachteiligung des Mieters angesehen werden. In diesem Fall sind sie unwirksam.


Was tun, wenn sich eine Vertragspartei weigert?

Wie oben dargestellt, existiert keine gesetzliche Pflicht, ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Es kann also niemand einen Rechtsanspruch darauf durchsetzen - weder auf die Mitwirkung am Protokoll, noch auf die Unterschrift darunter. In der Regel sind jedoch beide Seiten daran interessiert, das Protokoll anzufertigen - es sichert schließlich beide Seiten ab. Wenn sich eine Seite weigert, mitzuwirken oder zu unterschreiben, gibt es nur eine Lösung: Die andere Partei fertigt das Protokoll in Anwesenheit eines Zeugen an, der es auch unterschreibt. Dies sollte sinnvollerweise nicht der Partner, Mitbewohner oder sonst eine interessierte Partei (Nachmieter) sein.

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