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  • AutorenbildAnnkathrin Tocaj

Der WEG-Verwalter als Energiemanager

(EnEV) und Energieausweis


Seit 2008 ist der Ausweis über den Energieverbrauch eines Gebäudes für Hauseigentümer nach dem Willen der Bundesregierung Pflicht. Die Beschaffung eines Ausweises gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung, ist also Aufgabe des Verwalters.


Die Europäische Gemeinschaft hatte mit der Richtlinie 2002/91/EG, die in nationales Recht umzusetzen war, einen verpflichtenden weiteren Denkanstoß gegeben, dass mit Energie aus nicht erneuerbaren (Insbesondere Erdgas und Erdöl) umweltschonend und vor allem sparsam umgegangen werden soll.


Diese Maßnahme reihte sich in die schon seit Langem allseits anerkannte Bemühungen, Wirtschaft und Verbraucher zu wirtschaftlichem und ökologisch verträglichem Umgang mit Energie anzuhalten. Im Rahmen diese Bemühungen kam es bereits zum Energie-einspargesetz und der darauf basierenden Energieeinsparverordnung, die auch bestehende Gebäude erfasst. In diesem Zusammenhang ist ebenso das ergänzende Bundesimmissions-gesetz zu sehen. In der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen werden zum Beispiel Grenzwerte für die Emission der Abgase aus dem Verfeuerungsvorgang festgelegt, deren Nichteinhaltung zu Bußgeldern für den Verwalter führen kann.

 

Welche Arten des Energieausweises gibt es?


1. Der Bedarfsausweis

Bei der Bedarfsberechnung wird der rechnerisch theoretische Verbrauch ermittelt, indem auch Daten des Klimas und der Nutzung berücksichtigt werden. Der Vorteil: Es handelt sich um eine vom Nutzerverhalten unabhängige, neutrale Bewertung.


2. Der Verbrauchausweis

Die Verbrauchsmessung zeigt das Zusammenwirken der energetischen Qualität des Gebäudes mit dem spezifischen Nutzverhalten und den jeweiligen Klimaeinflüssen. Die Erstellung eines verbrauchsorientierten Ausweises ist zwar die preiswertere Variante, hat aber den Nachteil, dass das Nutzer-verhalten maßgeblichen Einfluss auf den ermittelten Wert hat und die energetische Beschaffenheit eines Gebäudes nur be-schränkt aufzeigen kann.

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