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  • AutorenbildAnnkathrin Tocaj

Keiner darf seine Wohnung verlieren – weder Mieter noch Vermieter

Wo finden sich die Schutzmaßnahmen aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 für private Kleinvermieter und kleine Immobilienunternehmen wieder?


 

Durch das am Freitag, den 27.03.2020 im Bundesrat verabschiedete Corona-Hilfspaket werden den Mietern umfangreiche Kündigungsschutzmaßnahmen eingeräumt.

Die Kündigungsschutzmaßnahmen für Mieter sind wichtig. Jedoch ist zu beachten, dass die „Rettung“ der Mieter nicht zu Lasten der Vermieter geht. Das verabschiedete Hilfspaket umfasst zu gering den Kleinvermieterschutz. Hier sollte nachjustiert werden - denn private Kleinvermieter sowie kleine Immobilienunternehmen sollten nicht zu den großen Verlierern der Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise werden.

 

Welche „Gefahren“ entstehen durch das Hilfspaket für private Kleinvermieter und kleine Immobilienunternehmen?

 

Durch die aktuell beschlossene Rettungsmaßname sowie der Annahme, dass Millionen von Mietern bedingt durch die Corona-Krise lediglich begrenzt mietzahlungsfähig sind, Mietaus-fälle gestundet und innerhalb von 2 Jahren zurückgezahlt werden können – könnte dies zur Ursache von vielen Existenznöten von Kleinvermietern werden.


Dies könnte noch weiter zu tragen kommen, wenn die Kündigungsbeschränkungen gegebenenfalls (längstens) bis zum 30. September 2020 ausgedehnt werden. Die Verlängerung kann gemäß gesetzlichen Vorgaben sowie der Verordnungsermächtigung ohne weitere Zustimmung des Bundesrates realisiert werden.



Trotz der finanziellen Einbußen durch das Ausbleiben des Mietertrags, bleiben für Kleinvermieter und kleine Immobilienunternehmen weiterhin ihre Betriebsausgaben, notwendige Reparaturarbeiten sowie Kapitaldienste bestehen.


Um hier – nicht nur die erforderliche Hilfestellung für Mieter zu geben – ist ein Lösungsvorschlag der IVD (Immobilienverband Deutschland) eine Härtefallregelung in Form eines staatlichen Wohnfonds einzuführen. Anhand eines staatlichen Wohnfonds sollen die kleinen Privatvermieter und kleinen Immobilienunternehmen abgesichert werden. Mieter mit erheblichen Einkommensverlusten könnten auf den Sonderfond zugreifen, über den dann der Privatvermieter die dringend benötigten Gelder erhält.


 

Ein weiterer "kritischer" Punkt des verabschiedeten Hilfspaket ist, die Stundung der Darlehensforderungen. Die neue Regelung sieht vor, dass Darlehensforderungen (gesamter Kapitaldienst, Zinsen und Tilgungsleistungen), welche innerhalb des Zeitraumes 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für 3 Monate gestundet werden können.


Diese Regelung greift jedoch lediglich bei Vermietern, welche als Verbraucher tätig sind. Dies bedeutet, dass die Vermietung vom Umfang her noch in die private Vermögensverwaltung einzuordnen ist. Vermieter, welche die Vermietung als gewerbliche Tätigkeit ausführen, bleiben in dieser Regelung unberücksichtigt. Um auch kleinere Immobilienunternehmen zu stützen, bedarf es hier also einer Nachbesserung. Die Nachbesserung könnte z.B. durch die Ausweitung der Regelung auf juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften passieren.


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