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  • AutorenbildAnnkathrin Tocaj

Schäden bei Mietende: Fordern Sie die Mietkaution nach

Die Mietkaution ist für Sie das wichtigste Sicherungsmittel für Ihre Forderungen. Doch nicht selten stellt sich am Ende eines Mietverhältnisses heraus, dass die Kaution trotz entsprechender Vereinbarung vom Mieter gar nicht oder nur unvollständig gezahlt wurde. Erfreulicherweise kann man die Kaution meist immer noch einfordern.



Damit Sie Ihren Kautionsanspruch auch noch nach Mietende geltend machen können, müssen diese 4 Voraussetzungen erfüllt sein:


  1. Die Kautionszahlung wurde im Mietvertrag wirksam vereinbart.

  2. Der Mieter hat die Kaution bisher nicht oder nicht vollständig gezahlt.

  3. Sie können schlüssig darlegen, dass Ihnen aus dem Mietverhältnis noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, sodass ein Interesse an der Sicherung der Ansprüche besteht.

  4. Der Kautionsanspruch ist noch nicht verjährt.

Verjährt ist Ihr Anspruch auf Erbringung der vereinbarten Mietsicherheit nach mehr als 3 Jahren. Die Verjährung beginnt am 31.12 des Jahres, in dem der Mieter die Kaution hätte leisten müssten - 3 Jahre später tritt die Verjährung ein.


Die Kaution brauchen Sie vor allem, wenn Sie beim Auszug des Mieters Schäden festgestellt haben, die Sie vom Ihrem ehemaligen Mieter ersetzt haben möchten. In diesem Fall haben Sie 2 Möglichkeiten:

  1. Sie verlangen Schadenersatz und führen nötigenfalls einen Rechtsstreit um die Berechtigung und die Höhe Ihrer Ansprüche. Solche Prozesse sind durch oft umfangreiche Beweisaufnahmen langwierig und erfahrungsgemäß mit einem beträchtlichen Risiko verbunden.

  2. Sie verlangen die bisher nicht gezahlte Kaution. Ihren Kautionsanspruch gerichtsfest zu begründen ist "unproblematisch", er ergibt sich aus dem Mietvertrag. Sodann haben Sie nur noch schlüssig Ihr bestehendes Sicherungsinteresse darzulegen. Hierfür reicht es, ein Abnahmeprotokoll mit Feststellung der Schäden sowie ein Schreiben an den Mieter vorzulegen, in dem dieser zur Schadensbeseitigung aufgefordert wird.

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