Die hohe, nur vom Käufer zu zahlende, Maklerprovision machte den Immobilienerwerb für viele Verbraucher unnötig teuer. Jetzt ändert der Gesetzgeber die Regeln.
Über viele Jahrzehnte gab es kaum eine Änderung der Regeln für die "Mäkler", wie sie im Gesetz noch bezeichnet werden. Es ist nicht einmal verbindlich vorgeschrieben, dass ein Maklervertrag schriftlich festgehalten werden muss. Im Laufe der Zeit haben sich regionale Gepflogenheiten und Traditionen durchgesetzt, die mit transparenten Marktregeln, wie sie in anderen Wirtschaftsbereichen gelten, nur wenig zu tun haben.
Vor allem Käufer wundern sich oft über die hohen Provisionen, die sie bei einem Immobilienkauf zahlen müssen. Das dürfte sich bald ändern. Der Bundestag stimmte in zweiter und dritter Lesung für eine Gesetzesänderung, die man durchaus als historisch bezeichnen kann.
Der Jahrhunderte alte Begriff "Mäkler" wird durch den "Makler" im Gesetzestext ersetzt. In der Bundesrepublik gelten erstmals künftig klare Vorschriften für die Art der Tätigkeit und vor allem für die Bezahlung, die Provision, beim Immobilienkauf.
Käufer könnten künftig in manchen Bundesländern je nach Kaufpreis Zehntausende Euro an Vermittlungsgebühr sparen. Sie werden mehr Eigenkapital zur Verfügung haben und deshalb sogar höhere Kredite zu besseren Konditionen aufnehmen können.
Denn in Zukunft gilt: "Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen." Das neue Gesetz beendet eine lange Zeit, in der häufig die Käufer im Nachteil waren. Denn normalerweise beauftragen Verkäufer den Makler. Sie verhandeln untereinander, wie aufwendig das Exposé sein soll und welche Aufgaben genau der Makler übernimmt. Doch zahlen muss am Ende immer häufiger und in immer mehr Regionen der Käufer, der über all das nicht mitbestimmen kann.
Der entscheidende Absatz im neuen Maklerrecht im Paragrafen 656d BGB lautet nun:
"Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt."
Käufer müssen auf keinen Fall mehr an den Makler zahlen als Verkäufer
Voraussichtlich am 5. Juni 2020 muss das Gesetz noch einmal im Bundesrat abschließend beraten werden. Nachdem dies erfolgt ist, wird das Gesetz nach seiner Ausfertigung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten, die mit der Verkündung beginnt, tritt die Neuregelung in Kraft. Letztlich ist mit einem Inkrafttreten Mitte/Ende Dezember 2020 zu rechnen.
Der personenbezogene Anwendungsbereich soll sich auf der Käuferseite alleine auf Verbraucher erstrecken. Tritt auf Käuferseite eine GbR auf, ist diese als Verbraucher zu qualifizieren, allerdings nur soweit sie den Erwerb zu privaten Zwecken tätigen will. Nicht erfasst werden sollen zudem Gewerbeimmobilien oder Mehrfamilienhäuser.
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