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  • AutorenbildAnnkathrin Tocaj

Streitthema Tabakrauch - diese 6 Regeln gelten bei "blauem Dunst" im Mietshaus

Dem einen schmeckt es, dem anderem stinkt es - Tabakrauch. Man hat den Eindruck, dass die Toleranz gegenüber dem "blauen Dunst" in den Mietshäusern stetig abnimmt, denn die Auseinandersetzungen hierzu haben in der letzten Zeit beträchtlich zugenommen.


 

Auch zu diesem Thema hat sich der BGH zu Wort gemeldet und Entscheidungen

hierüber getroffen.

Dieser betont zwar in jeder Entscheidung, dass das Rauchen zur erlaubten Nutzung der Mietwohnung gehöre. Allerdings unterstreicht man auch immer wieder die Grenzen dieser Nutzung: Mieter haben auch das Recht, sich vor übermäßigen Geruchsbelästigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen zu schützen.




Das sind die "6 goldenen Regeln" rund um das Thema Rauchen:

1. Rauchen in der Wohnung ist immer erlaubt; in Gemeinschaftsräumen (z.B. Treppenhaus) darf das Rauchen untersagt werden.


2. Ein Mieter muss bei Abschluss eines Mietvertrages nicht (wahrheitsgemäß) angeben, dass er Raucher ist.


3. Ein formularvertragliches Rauchverbot in den Mietwohnungen ist immer unwirksam; aufgrund einer individuell ausgehandelten Vereinbarung kann der Mieter sich jedoch dazu verpflichten.


4. Starkes Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Ausnahme: Der Rauch beeinträchtigt die übrigen Hausbewohner dauerhaft so massiv, dass Gesundheitsgefährdungen zu befürchten sind.


5. Rauchen auf einem Balkon ist gestattet - auch wenn es in der darüberliegenden Wohnung zu Beeinträchtigungen kommt. Ausnahme: Bei stärkerem Rauchen (ca. mehr als 10 Zigaretten täglich) müssen sich die Nachbarn zum Ausgleich ihrer berechtigten Interessen auf Rauchzeiten verständigen.


6. Bei exzessivem Rauchen schuldet der Mieter dem Vermieter auch ohne Renovierungsklausel Schadenersatz, wenn sich die Rauchspuren nicht mehr durch eine einfache Renovierung beseitigen lassen.


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